Die Erdgasumstellung ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand und damit auch mit hohen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber hat jedoch sichergestellt, dass die von der Umstellung betroffenen Gaskunden mit anpassbaren gastechnischen Geräten von den unmittelbar entstehenden Kosten entlastet werden.
Die Kosten, die mit der Umstellung der anpassbaren gastechnischen Geräte von L auf H-Gas verbunden sind, übernimmt gemäß § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zunächst der jeweilige Netzbetreiber. In einem zweiten Schritt werden diese bundesweit über alle Gaskunden umgelegt. Durch diesen Mechanismus wird gewährleistet, dass die Gaskunden nicht „ungleich“ belastet und die Gaskunden im jetzigen L-Gas-Gebiet nicht benachteiligt werden.
Der genaue Verteilungsmechanismus (Wälzungsmechanismus) ist in den § 8-10 der Kooperationsvereinbarung Gas mit Stand vom 10.03.2017 festgehalten.
Neben den Kosten, die für die Umstellung aller anpassbaren Gasverbraucher entstehen, werden unter anderem auch die nachfolgend beschriebenen Kostenerstattungen entsprechend verteilt (gewälzt).
Kostenerstattung bei Anschaffung eines Neugerätes:
Im Zuge der Erdgasumstellung gibt es die Möglichkeit, bestehende gastechnische Altgeräte mit staatlicher Unterstützung gegen effizientere Neugeräte auszutauschen. Gemäß § 19a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird für ausgetauschte Geräte eine Kostenerstattung in Höhe von 100,00 EUR pro Gasgerät gewährt:
- Die Kostenerstattung für die Neuanschaffung ist nur für den Eigentümer des alten Gasgerätes möglich.
- Die Installation darf erst nach dem Erhalt des Informationsschreibens des Gasnetzbetreibers zur Erdgasumstel^lung erfolgen, muss vor der technischen Anpassung des alten Gasgeräts abgeschlossen sein.
- Die ordnungsgemäße Verwendung des alten Gasgerätes sowie die nicht mehr notwendige Anpassung des Neugerätes sind gegenüber dem Gasnetzbetreiber nachzuweisen.
Der Gasnetzbetreiber stellt die Formblätter zur Beantragung in der Regel auf seiner Website zum Download zur Verfügung. Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förderungen/ Finanzierungen kombinierbar.
Kostenerstattung bei Geräteaustausch aufgrund der Nichtanpassbarkeit des gastechnischen Heizgerätes.
Falls im Zuge der Datenerhebung festgestellt wird, dass das gastechnische Heizgerät nicht von L-Gas auf H-Gas angepasst werden kann, muss es vom Eigentümer vor der technischen Erdgasumstellung ausgetauscht werden. Für den Austausch des gastechnischen Heizgerätes sieht die Gasgeräteerstattungsverordnung (GasGKErstV) des Ministeriums für Wirtschaft und Energie eine Bezuschussung vor. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Alter des auszutauschenden Gerätes.
Der Erstattungsprozess einschließlich der notwendigen Vorrausetzungen und der möglichen Erstattungshöhe ist in der folgenden Grafik zusammenfasst:
Es muss weiterhin unbedingt erwähnt werden, dass im Falle der Nichtanpassbarkeit ergänzend auch die gesetzliche Förderung gemäß § 19a des EnWG in Höhe von 100€ beantragt werden kann.
Formblätter und Anträge hält der Gasnetzbetreiber in der Regel auf seiner Website zum Download bereit.