Geräte
Nein. Die Wartung der Gasgeräte muss, wie auch bisher, durch ein Vertragsunternehmen oder durch ein zertifiziertes Wartungsunternehmen durchgeführt werden. Die jährlichen Wartungen liegen in Ihrer Verantwortung.
Wenn Sie im Garten einen Gastank haben, dann deshalb, weil Ihr Haus nicht an das örtliche Erdgasnetz angeschlossen ist. Sie nutzen mit hoher Wahrscheinlichkeit Flüssiggas (LNG), und sind deshalb von der Erdgasumstellung nicht betroffen.
Ja, das ist möglich. Da diese immer von einem Fachbetrieb angeschlossen werden müssen, erkennt der Monteur durch einen Aufkleber sofort, ob das Altgerät schon erfasst wurde. Er wird dann dem Netzbetreiber die Daten des neuen Geräts übermitteln.
Die Arbeiten werden dokumentiert und die Protokolle sichtbar am Gasgerät angebracht. Somit wissen der vorherige Betreiber der Gasgeräte, der Vertragsinstallateur und auch der Bezirksschornsteinfeger über den Status des jeweiligen Gerätes Bescheid.
Ihr Gasgerät [genauer: die große Mehrheit aller Gasgeräte] ist aus technischen Gründen für die jeweilige Gasart, die Sie bisher beziehen, eingestellt. Nur so ist ein sicherer und effizienter Betrieb zu gewährleisten. Bei einer Änderung der bezogenen Gasart muss entsprechend auch das Gerät angepasst werden. Ansonsten kann es von einer Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes bis hin zu einer Gefährdung des Betriebsortes oder des Betreibers kommen. Natürlich gibt es auch Geräte, die für den Betrieb mit L- und H- Gas geeignet sind – etwas adaptive Gasthermen, welche sich selbstständig anpassen. Diese stellen jedoch eine Ausnahme dar. Sollte sich in Ihrem Haushalt ein solches Gerät befinden, so wird das von uns beauftragtes Fachunternehmen dies bei der (in jedem Fall notwendigen) Erhebung feststellen und Sie entsprechend informieren.
Es sind grundsätzlich alle Geräte, die mit Gas betrieben werden, betroffen. In den meisten Haushalten handelt es sich hierbei um Gasthermen und Gasherde. Die Identifikation aller vorhandenen Gasgeräte übernimmt das mit der Erhebung beauftragte Fachunternehmen. Die Beurteilung der notwendigen Anpassungsmaßnahmen wird ebenfalls durch die vom jeweiligen Netzbetreiber beauftragten Fachfirmen vorgenommen.
Die große Mehrheit aller Gasgeräte ist aus technischen Gründen für die jeweilige Gasart, die Sie bisher beziehen, eingestellt. Nur so ist ein sicherer und effizienter Betrieb zu gewährleisten. Bei einer Änderung der bezogenen Gasart muss entsprechend auch das Gerät angepasst werden. Ansonsten kann es von einer Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes bis hin zu einer Gefährdung des Betriebsortes oder des Betreibers kommen. Natürlich gibt es auch Geräte, die für den Betrieb mit L- und H-Gas geeignet sind – etwas adaptive Gasthermen, welche sich selbstständig anpassen. Diese stellen jedoch eine Ausnahme dar. Sollte sich in Ihrem Haushalt ein solches Gerät befinden, so wird das beauftragte Fachunternehmen dies bei der (in jedem Fall notwendigen) Erhebung feststellen und Sie entsprechend informieren.
In den meisten Fällen ist eine Anpassung möglich. Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ist eine Anpassung nicht möglich. Diese Beurteilung nehmen die beauftragten Fachfirmen auf der Basis der relevanten technischen Regeln vor. In Fällen, in denen eine Anpassung nicht möglich ist, werden Sie gesondert informiert und das weitere Vorgehen mit Ihnen abgestimmt. Grundsätzlich ist dies etwa bei extrem alten Gasgeräten möglich.
In diesem Fall müssen sie in der Regel nicht aktiv werden. Die Lambda-Sonde Ihres Gasmotors erkennt die Gasart anhand der Abgase und stellt die Verbrennung entsprechend richtig ein. Sie können, wie bisher, an jeder Gastankstelle tanken. Nur sehr alte Erdgasfahrzeuge verfügen noch nicht über eine automatische Einstellung.
Nach der Anpassung ist der Wirkungsgrad der gleiche wie vorher.
Während der Umstellung der Gasarten kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen. Dieser Effekt ist temporär. Es ist beispielsweise möglich, dass die Wassertemperatur leicht abnimmt, sofern das Gerät bereits auf das energiereichere Erdgas eingestellt ist, da künftig eine geringere Gasmenge für die gleiche Erwärmung benötigt wird.
Nein. Geräte, die auf Wunsch des Betreibers nicht angepasst werden, müssen durch den jeweiligen Netzbetreiber vom Netz getrennt werden, da aus einem Weiterbetrieb mit falschen Einstellungen Gefahren von einer Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes bis hin zu einer Gefährdung des Betriebsortes oder des Betreibers entstehen können.
Mängel sind grundsätzlich vom Anlagenbetreiber zu beseitigen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gebrauch Ihres Gasgerätes liegt ebenfalls beim Betreiber. Sollten die beauftragten Fachfirmen Mängel feststellen, werden diese auf Kosten des Betreibers durch Ihren Hausinstallateur beseitigt. Sie müssen die Beseitigung anschließend der Fachfirma melden. Falls ein Mangel vorliegt, hinterlässt die Fachfirma bei Ihnen einen sog. Mängelschein, der diesen beschreibt. Die Beseitigung ist für einen sicheren Betrieb erforderlich und dient Ihrer eigenen Sicherheit. Eine Mängelbeseitigung muss auch unabhängig von der Erdgasumstellung erfolgen.
Im Nachgang zur durchgeführten Erhebung werden Sie von Ihrem Gasnetzbetreiber umgehend informiert, falls Ihr Gerät tatsächlich nicht anpassungsfähig sein sollte. Die Beauftragung für einen eventuellen Geräteaustausch nehmen Sie als Anlagenbetreiber selbst vor.
Finanzielle Unterstützung erhalten Sie in diesem Falle durch die Gasgeräteerstattungsverordnung (GasGKErstV) des Ministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Verordnung gilt allerdings nur für nicht anpassbare Gasgeräte zum Zwecke der Beheizung von Räumen.
Je nach Alter des auszutauschenden Gerätes liegt die mögliche Kostenerstattung zwischen 100€ und 500€.
Zusätzlich ist es möglich, einen Zuschuss von 100 € pro Gerät gemäß § 19a des Energiewirtschafts-gesetzes (EnWG) zu erhalten.
Es handelt sich hierbei um Kennzeichnungen, die von der Erhebungs- oder Anpassungsfirma angebracht werden. Die Kennzeichnung gibt Aufschluss über die am Gerät vorgenommenen Messungen oder Einstellungen. Damit sind andere Personen, die später an Ihrem Gerät arbeiten oder messen (z.B. der Schornsteinfeger, Ihr Installateur oder die Anpassungsfirma), sofort über den Einstellungszustand Ihres Gerätes informiert. Die Kennzeichnung ist vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) vorgegeben.
Nein. Nach der Anpassung wird Ihr Gerät genauso laufen wie vor der Anpassung. Alle Änderungen am Gerät werden durch die Anpassungsfirmen vorgenommen.
Bei der Erhebung werden alle relevanten Eigenschaften Ihrer Gasgeräte erfasst, um die spätere Anpassung optimal planen und vorbereiten zu können. Im Rahmen der Erhebung wird die Funktion Ihres Gasgerätes in keiner Weise eingeschränkt.