Kosten
Soweit Ihr Gerät anpassungsfähig und mit keinem Mangel behaftet ist, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten. Die Kosten für sowohl Erhebung, Anpassung als auch alle weiteren Maßnahmen werden durch den Netzbetreiber getragen. Die durch die Umstellung von L- auf H-Gas anfallenden Kosten werden entsprechend den Vorgaben aus § 19a EnWG bundesweit auf alle Gasnetze umgelegt und sind somit in den Netzentgelten enthalten. Dabei beträgt die Umlage 2017 0,1339 €/kWh/h/a – zum Vergleich liegt die bundesweite Biogasumlage bei 0,60 €/kWh/h/a.
Gemäß § 19a Energiewirtschaftsgesetz sind die Ausspeisenetzbetreiber, also Ihr lokaler Netzbetreiber oder Ihr Stadtwerk, zur Organisation und zur Kostenübernahme der Umstellung verpflichtet. Die durch die Umstellung von L- auf H-Gas anfallenden Kosten werden entsprechend den Vorgaben aus § 19a EnWG auf bundesweit alle Netze umgelegt. Die Netzentgelte erhöhen sich dabei um den jedes Jahr festzulegenden Umlagebetrag für alle Gasverbraucher.
Die entstandenen Kosten für die Umstellung müssen den zuständigen Regulierungsbehörden von den Verteilnetzbetreibern nachgewiesen werden. Regulierungsbehörden sind je nach Größe des Netzbetreibers entweder die Landesregulierungskammern oder die Bundesnetzagentur. Die Regulierungsbehörden haben das Recht, unangemessene oder nicht zugehörige Kosten abzulehnen. Diese dürfen somit nicht in die vom Kunden zu entrichtenden Netzentgelte umgelegt werden.
Ihr Energiebezug wird in der Regel nicht teurer, da in kWh abgerechnet wird. Da das „neue“ Gas einen höheren Brennwert aufweist, werden mit weniger Volumen mehr kWh geliefert. Sie werden also weniger m3 auf Ihrem Gaszähler ablesen. Die in kWh abgerechneten Verbrauchsmengen werden sich nicht signifikant ändern.
Als Grundlage der Abrechnung gilt immer der jeweilige gelieferte Brennwert des Gases. Liegt die Änderung zwischen zwei Ablesungen, wird mit einer sachgerechten Methode ein Abrechnungswert ermittelt.