Das OLG Düsseldorf wird drei Beschwerden gegen die BNetzA-Festlegung Konni Gas 2.0 ablehnen. Dies machte der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer, Wiegand Laubenstein, in den mündlichen Verhandlungen am 14. März deutlich. Total Energie Gas (TEG), Stadtwerke Münster und Gazprom Export hatten Beschwerde eingelegt, wobei die Beschwerde von Gazprom Export einen anderen Hintergrund als die Beschwerde der beiden anderen Unternehmen hatte. Deshalb wurde sie auch getrennt von den beiden anderen Verfahren verhandelt. Gazprom Export befürchtet einen Anstieg der Konvertierungsumlage durch Konni Gas 2.0. Da diese Umlage auf alle physischen Entry-Mengen in die Marktgebiete erhoben wird, ist das Unternehmen besonders betroffen. Da diese Regelung allerdings gegenüber der ersten Festlegung Konni Gas unverändert sei und Gazprom Export auch nicht genau sagen konnte, ob denn überhaupt ein Schaden entsteht, sei diese Beschwerde schon wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen – so die Kammer. Die Kammer ist sich in diesem Punkt noch nicht ganz schlüssig.
Alle drei Beschwerden werden voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen werden. Und dabei spielt das Thema L-Gas-Versorgungssicherheit eine wesentliche Rolle. „Für uns ist das Thema Versorgungssicherheit ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt“, sagte Laubenstein gleich zu Beginn seiner Erläuterungen. Zur Erinnerung: Anfang 2016 war das Konvertierungssystem im NCG-Marktgebiet aus dem Ruder gelaufen. Es wurde massiv virtuell von H-Gas in L-Gas konvertiert. NCG hatte mehr als 30 Mio. Euro Aufwendungen, um dies mit Hilfe von kommerziellen Konvertierungsmaßnahmen auszugleichen. Die Marktgebietsverantwortlichen hatten im Februar 2016 eine Verlängerung des Konvertierungsentgeltes um unbestimmte Zeit beantragt. Ein wesentliches Argument war, dass die Verpflichtung zu einem qualitätsscharfen Ausgleich der Bilanzkreise einen gewissen Schutz vor einer vorzeitigen Beendigung der L-Gas Importverträge biete. Ende Dezember 2016 hatte die BNetzA die Festlegung Konni Gas 2.0 beschlossen und dies unter anderem mit der Notwendigkeit für die L-Gas Versorgungssicherheit begründet. Die Anwälte von TEG und Stadtwerke Münster stellten dies in Frage: „Auf das physische Vorhandensein von L-Gas-Mengen habe ein im Konvertierungssystem ausgedrücktes Marktdesign keine Auswirkungen. Einer Bedrohung der Versorgungssicherheit für L-Gas – die real existiere – könne nur durch den Aufbau physischer Konvertierungskapazität begegnet werden, so ihr Argument. Dies dauere zu lange und sei zu teuer, hielten Vertreter der BNetzA dagegen. Laubenstein ließ in der Verhandlung nicht konkret erkennen, warum ihn die Argumente der BNetzA überzeugten. Weitere deutliche Reduzierungen der L-Gas Produktion in den Niederlanden wird Konni Gas 2.0 nicht verhindern. Aber das wurde in Düsseldorf nicht diskutiert. Am 25. April will das Gericht seine Entscheidung verkünden.