Soweit Ihr Gerät anpassungsfähig und mit keinem Mangel behaftet ist, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten. Die Kosten für sowohl Erhebung, Anpassung als auch alle weiteren Maßnahmen werden durch den Netzbetreiber getragen. Die durch die Umstellung von L- auf H-Gas anfallenden Kosten werden . . .
Wer übernimmt diese Kosten?
Gemäß § 19a Energiewirtschaftsgesetz sind die Ausspeisenetzbetreiber, also Ihr lokaler Netzbetreiber oder Ihr Stadtwerk, zur Organisation und zur Kostenübernahme der Umstellung verpflichtet. Die durch die Umstellung von L- auf H-Gas anfallenden Kosten werden entsprechend den Vorgaben aus § 19a EnWG . . .
Wer achtet darauf, dass die Kosten nicht zu hoch werden?
Die entstandenen Kosten für die Umstellung müssen den zuständigen Regulierungsbehörden von den Verteilnetzbetreibern nachgewiesen werden. Regulierungsbehörden sind je nach Größe des Netzbetreibers entweder die Landesregulierungskammern oder die Bundesnetzagentur. Die Regulierungsbehörden haben das . . .
Wird das „neue“ Gas teurer?
Ihr Energiebezug wird in der Regel nicht teurer, da in kWh abgerechnet wird. Da das "neue" Gas einen höheren Brennwert aufweist, werden mit weniger Volumen mehr kWh geliefert. Sie werden also weniger m3 auf Ihrem Gaszähler ablesen. Die in kWh abgerechneten Verbrauchsmengen werden sich nicht . . .
Wie wird in der Übergangsphase abgerechnet?
Als Grundlage der Abrechnung gilt immer der jeweilige gelieferte Brennwert des Gases. Liegt die Änderung zwischen zwei Ablesungen, wird mit einer sachgerechten Methode ein Abrechnungswert ermittelt. . . .