Mit der Neuregelung des § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der rechtliche Rahmen zur Durchführung der Marktraumumstellung zum 1.1.2017 neu gefasst worden. Aufgrund der rückläufigen niederländischen und einheimischen L-Gas Produktion und vermehrter Erdbebenaktivitäten in Fördergebieten sollen die Änderungen vor allem einen reibungslosen und sicheren Umstellungsprozess gewährleisten. Für die Netzbetreiber stellt die Marktraumumstellung einen der wichtigsten Infrastrukturvorhaben der nächsten Jahre dar, in dem die betroffenen Gebiete sukzessiv von L- auf H-Gas umgestellt werden müssen. Im Frühjahr und Sommer 2016 hatte die ARGE EGU mit Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums diskutiert und zu den Änderungen Stellung bezogen.
Was ist neu?
- Wie bisher sind die Verteilnetzbetreiber für die Anpassung sämtlicher Verbrauchsgeräte und Kundenanlagen im Haushaltskunden-, Gewerbe- und Industriebereich zuständig und tragen die Kosten der Anpassungen. Statt einer marktgebietsweiten Umlage dieser Kosten auf die allgemeinen Netzentgelte wird jedoch ab 2017 eine bundesweite Umlage eingeführt.
- Es wird künftig eine klare Regelung zu den notwendigen Mindestinformationen geschaffen. Die Netzbetreiber haben den Umstellungstermin nun zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die Anschlussnehmer schriftlich darüber zu informieren.
- Die auch schon bisher in der Praxis erfolgreich angewendeten Meldeprozesse der Netzbetreiber werden gesetzlich normiert (sog. Ist- und Plankostenmeldung). Für die Netzbetreiber wird damit Rechtssicherheit geschaffen. Zudem werden die Gestaltungsmöglichkeiten der zuständigen Regulierungsbehörden ausdrücklich geregelt. Diese können nunmehr sowohl vorab gegenüber allen Netzbetreibern festlegen, welche Kosten nicht notwendig sind, als auch im Nachhinein gegenüber einem Netzbetreiber feststellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren.
- Neu geregelt wird ein Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers eines Verbrauchsgeräts oder einen Kundenanlage gegenüber dem Netzbetreiber in Höhe von 100 €. Dies ist aus Sicht des Kunden erfreulich. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer aufgrund des Umstellungsprozesses ein Neugerät installiert, das nicht mehr angepasst werden muss. Zudem muss das Altgerät über einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis verfügen und die Neuinstallation zeitlich nach der Veröffentlichung des Umstellungstermins und vor der Anpassung auf die neue Gasqualität vorgenommen werden.
- Aus Sicht der Netzbetreiber ist eine wesentliche Lücke geschlossen worden für den Fall, dass der Kunde trotz rechtzeitiger Benachrichtigung über die durchzuführenden Anpassungshandlungen das Betreten seines Grundstücks verweigert. Anschlussnehmer oder -nutzer sind nunmehr ausdrücklich verpflichtet, den Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück oder ihren Räumen zu gestatten. Hierfür muss der Netzbetreiber u.a. Anschlussnehmer und –nutzer mindestens drei Wochen vorab benachrichtigen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu sperren, wenn die Geräte zum Zeitpunkt der Umstellung nicht angepasst werden können und der Anschlussnehmer oder –nutzer dies zu vertreten hat.
Die ARGE EGU hat damit begonnen, die Änderungen zu analysieren und die damit verbundenen Prozesse gemeinsam mit den Mitgliedern zu erarbeiten. Detaillierte Informationen zu den Neuregelungen sind im Log-In Bereich abrufbar. Insoweit sei insbesondere auf das Mitgliederanschreiben sowie die Präsentation zu den Anforderungen und Prozessen des § 19a EnWG verwiesen.