Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 04.04.2017 einen Referentenentwurf zur sogenannten „Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung“ (GasGKErstV) veröffentlicht. Damit macht das BMWi von der gesetzlich vorgesehenen Verordnungsermächtigung im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 19a Abs. 3 S. 6 EnWG Gebrauch.
Die Verordnung sieht vor, dass der Austausch von Gasgeräten, die zum Heizen oder zur Warmwasseraufbereitung eingesetzt werden, im Falle einer technischen Nicht-Anpassbarkeit der Geräte mit bis zu 500 € bezuschusst wird. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Alter des Gasgerätes. Die höchste Kostenerstattung erhält der Geräteeigentümer demnach, wenn das alte, technisch nicht anpassbare Gasgerät nicht älter als 10 Jahre ist. Gasgeräte, die älter als 25 Jahre sind, werden in der Verordnung nicht berücksichtigt. Außer an die technische Nicht-Anpassbarkeit und an das Gerätealter ist die Kostenerstattung zusätzlich an die Bedingungen des § 19 a Abs. 3 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geknüpft.
Die hier beschriebene Kostenerstattung soll die Kostenerstattung nach § 19 a EnWG dabei nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen. Demnach wären für technisch nicht anpassbare Heiz- und Warmwassergeräte, die nicht älter als 10 Jahre sind und die Bedingungen des § 19 a EnWG erfüllen, insgesamt 600 € (500 € + 100 €) zu erstatten.
Laut der Begründung soll der Zuschuss ausdrücklich auch bei einem Energieträgerwechsel (z.B. Austausch Gas gegen Strom) gewährt werden. Es ist zudem vorgesehen, dass die Kosten bundesweit auf die Gesamtheit der Gaskunden umgelegt werden können.
Die wesentlichen Kritikpunkte sind aus Sicht der BBH / BBHC die fehlende Definition der Nicht-Anpassbarkeit, die Koppelung der Kostenerstattung an die nicht mehr erforderliche Anpassung des Neugeräts im Rahmen der Marktraumumstellung, die Koppelung der Kostenerstattung an das Gerätealter sowie die in der Begründung dargestellte Technologieoffenheit.
• Aus unserer Sicht sollte die Verordnung dahingehend ergänzt werden, dass die technische Nicht-Anpassbarkeit nur von zertifizierten Fachfirmen oder eingetragenen Vertragsinstallateuren festgestellt werden kann und von diesen auch bescheinigt werden muss.
• Zudem schlagen wir vor, dass der Austausch aller Gasgeräte, die zum Heizen und/ oder zur Warmwasserbereitung verwendet werden und technisch nicht anpassbar sind, mit 500 €, maximal jedoch mit 10 % der gesamten Anschaffungs- und Installationskosten bezuschusst werden soll.
• Die Kostenerstattung soll zunächst vom jeweiligen Netzbetreiber getragen werden und im Anschluss über den Kostenwälzungsprozess bundesweit über alle Gasnetzkunden solidarisiert werden. Daher ist aus unserer Sicht die Technologieoffenheit nicht zielführend. Entschließt sich ein Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer zu einem Energieträgerwechsel, profitiert dieser von der Kostenerstattung, wird aber keinen Anteil im Rahmen der Solidarisierung tragen.
Die Rechtsverordnung befindet sich derzeit in der Entwurfsfassung. Sollte sie beschlossen werden, würde sie mit Wirkung vom 1. Januar 2017 rückwirkend in Kraft treten. Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf können bis zum 02.05.2017 beim BMWi eingereicht werden.
Die ARGE EGU prüft derzeit den Entwurf und die darin enthaltenen Regelungen und wird mit einer Stellungnahme an der Konsultation teilnehmen.